Einkaufsbedingungen
Stand 29.06.2010
Einkaufsbedingungen
der zur EJOT Gruppe gehörenden Gesellschaften- nachfolgend nur "EJOT" -
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Sämtliche Bestellungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit.
1.3 Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen EJOT und dem Lieferanten.
1.4 Soweit in diesen Einkaufsbedingungen von Lieferung, Lieferant bzw. Liefergegenstand die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auch auf solche Leistungen, die nicht in der Lieferung einer Sache bestehen; "Lieferung" wird in diesen Bedingungen gleichbedeutend mit "Leistung" verwendet.
1.5 Neben diesen Einkaufsbedingungen gelten auch die zwischen EJOT und dem Lieferanten vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen, Normen und sonstigen Unterlagen, insbesondere die "EJOT Qualitätssicherungsrichtlinien für Lieferanten" in ihrer jeweils aktuellen Form.
1.6 Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen entweder gemeinsam dokumentieren, beispielsweise in Form eines Verhandlungsprotokolls, oder unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
2. Bestellung
2.1 Der Vertragsschluss erfolgt grundsätzlich durch eine Bestellung von EJOT (Angebot) und einer Bestätigung (Annahme) durch den Lieferanten in jeweils schriftlicher Form. Einzelbestellungen sind unverzüglich nach Erhalt vom Lieferanten zu bestätigen.
2.2 Liefereinteilungen und Lieferabrufe bedürfen keiner ausdrücklichen Bestätigung durch den Lieferanten. Die innerhalb des gesondert festgelegten, verbindlichen Abnahmezeitraums der Liefereinteilung liegenden Lieferabrufe gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, ist EJOT zum Widerruf berechtigt.
2.4 EJOT kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Vertragsgegenstands verlangen. Dabei sind Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.5 Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung durch den Lieferanten (abändernde Annahme) werden nur dann wirksam, wenn sie von EJOT unverzüglich schriftlich bestätigt wurden.
3. Liefertermine, Lieferverzug
3.1 Vereinbarte Liefertermine beziehen sich, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auf den Eingang bei der mit der Bestellung genannten Empfangsstelle. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware so rechtzeitig bereit zu stellen, dass der Liefertermin eingehalten werden kann.
3.2 Kann der Lieferant absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, wird er EJOT unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen, die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen. Ansprüche wegen Lieferverzugs bleiben dadurch unberührt.
3.3 Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand ist EJOT, unbeschadet sonstiger Ansprüche, nach Verstreichen einer angemessenen Frist zur Nachlieferung berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Daneben ist EJOT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mit der Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung verzichtet EJOT nicht auf gesetzliche oder vertragliche Ersatzansprüche.
3.4 Bei wiederholtem Vorkommen von Lieferverzug ist EJOT nach vorheriger Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis insgesamt mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
4. Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
4.1 Unbefristete Verträge und Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten (Langfristverträge) sind mit einer Frist von 3 Monaten jederzeit kündbar.
4.2 Tritt bei Langfristverträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
5. Lieferung, Transport, Verpackung, Gefahrübergang
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "frei Haus". Dabei geht die Gefahr auf EJOT über, wenn die Ware bei der vereinbarten Empfangsstelle abgeliefert wurde. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund besonderer Vereinbarung die Frachtkosten von EJOT zu tragen sind.
5.2 Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig.
5.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden alle Transport-, Nebenkosten und Verpackungskosten vom Lieferanten getragen. Dazu gehören auch die Entsorgungskosten für die Verpackung.
5.4 EJOT Personal handelt bei der Ablieferung der Ware als Erfüllungsgehilfe des Lieferanten.
5.5 Soweit der Transport auf Kosten von EJOT durchgeführt wird, sind die Versandvorschriften von EJOT zu beachten. Es ist im Zweifel zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden.
5.6 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausführung an gekennzeichneter Stelle beizufügen. Auf allen Korrespondenzen sind die Daten anzugeben, auf die besonders bei Auftragserteilung hingewiesen wird.
6. Eigentum an Material, Dokumentationen und Fertigungsmitteln
6.1 Die von EJOT beigestellten Materialien bleiben im Eigentum von EJOT und sind unentgeltlich zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von EJOT zulässig.
6.2 Vor Beginn der Fertigung hat der Lieferant das beigestellte Material auf optisch erkennbare Mängel zu untersuchen und eine Identitätsprüfung durchzuführen. Während der Fertigung wird der Lieferant weitere Prüfungen vornehmen, soweit diese besonders mit EJOT vereinbart oder nach Maßgabe seines Qualitätsmanagementsystems erforderlich sind. Stellt der Lieferant Qualitätsmängel an dem von EJOT beigestellten Material fest, ist EJOT unverzüglich zu informieren, um die weiteren Maßnahmen abzustimmen.
6.3 Die Verarbeitung der von EJOT beigestellten Materialien erfolgt in jedem Fall für EJOT. Soweit der Wert des von EJOT beigestellten Materials den Wert der Verarbeitung und ggf. der übrigen Bestandteile der neu hergestellten Sachen übersteigt, werden die neu hergestellten Sachen Eigentum von EJOT, andernfalls entsteht Miteigentum von EJOT im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert des Gesamtergebnisses.
6.4 Die von EJOT an den Lieferanten übergebenen Zeichnungen, Beschreibungen und sonstigen technischen Unterlagen (Dokumentation) bleiben das unveräußerliche und materielle und geistige Eigentum dessen, dem es vor Übergabe zustand. Nach Erledigung des Auftrags ist die Dokumentation unaufgefordert zurückzugeben. EJOT erhält das Eigentum an der nach seinen Angaben erstellten Dokumentation übertragen, sofern dies gewünscht wird.
6.5 Von EJOT zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster, Zeichnungen, Normenblätter usw. dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung von EJOT nicht an Dritte weitergegeben, vernichtet oder für andere als die vertraglichen Zwecke genutzt werden. Sie sind vom Vertragspartner sorgfältig zu verwahren. Verletzt der Lieferant diese Pflichten, kann EJOT vorbehaltlich weiterer Rechte die Herausgabe verlangen.
6.6 Alle im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung erlangten Informationen darf der Lieferant Dritten nicht zugänglich machen, soweit sie nicht allgemein zugänglich oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind.
7. Sachmängel
7.1 Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzwecks vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen und außerdem den zur Zeit der Lieferung geltenden sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Der Lieferant gewährleistet, dass die Vertragsgegenstände mangelfrei sind und vorgenannten Anforderungen genügen.
7.2 Die Annahme der Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. EJOT wird Mängel der Lieferung, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich rügen. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.3 EJOT ist berechtigt, bei Mängeln der Lieferung oder Leistung nach Wahl kostenlose Nacherfüllung (entweder Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) zu verlangen. Das gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt.
7.4 Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist EJOT berechtigt, ganz oder teilweise entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, die Minderung des Preises, Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
7.5 In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung übermäßiger Schäden, kann EJOT zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte ausführen lassen oder gegebenenfalls mangelfreie Vertragsgegenstände bei Dritten beschaffen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
7.6 Wird infolge mangelhafter Lieferung eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangsprüfung erforderlich, trägt der Lieferant die Kosten.
7.7 Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung, Aussortierung oder Verschrottung mangelhafter Liefergegenstände.
7.8 Wird ein Fehler erst nach Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der fehlerhaften Vertragsgegenstände verbundenen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten eines erforderlichen Austausches und/oder der Reparatur von Produkten, in die EJOT fehlerhafte Vertragsgegenstände eingebaut hat, sowie die Kosten für Handling und Gewährleistungsabwicklung (Materialnebenkosten).
7.9 Lässt der Lieferant eine ihm gesetzte, angemessene Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so kann EJOT den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung wegen Mängeln bleiben unberührt.
7.10 Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden kann EJOT auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten den Mangel auf dessen Kosten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.
7.11 Die Ansprüche gem. Ziffern 7.5 bis 7.10 auf Aufwendungsersatz stehen EJOT auch dann zu, wenn wegen des Sachmangels Schadensersatz verlangt wird.
7.12 Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verjähren Ansprüche wegen Sachmängeln in 36 Monaten nach Gefahrübergang.
7.13 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Auftragnehmer hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
7.14 Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein. Dazu zählen sämtliche relevanten Verordnungen und Richtlinien. Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelung, insbesondere durch die REACH-Verordnung EG Nr.1907/2006, verursachte Veränderung der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, das es zu solchen Veränderungen kommen wird.
8. Rechtsmängel
8.1 Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes und, soweit der Lieferant hierüber unterrichtet ist, in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.
8.2 Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegenüber einem von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
8.3 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit EJOT entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefergegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Besteller vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
8.4 Die Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang.
9. Haftung des Lieferanten/Kündigungsrecht
9.1 Soweit EJOT oder einem Dritten wegen einer Lieferung mangelhafter Teile oder der mangelhaften Ausführung einer Dienstleistung oder der sonstigen Verletzung von Vertragspflichten ein Schaden entsteht, ist der Lieferant zum Schadensersatz verpflichtet.
9.2 Für Maßnahmen von EJOT oder der Kunden von EJOT zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Erzeugnisses verursacht worden ist.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich, für alle von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer den Risiken der Automobilindustrie angemessenen Deckungssumme für Sach- und Personenschäden einschließlich Rückrufkostendeckung abzuschließen und mindestens 15 Jahre über die Lieferung hinaus zu unterhalten. Art und Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich der Benennung des Haftpflichtversicherers sind EJOT in geeigneter Form nachzuweisen. Abweichungen sind im Einzelfall zu prüfen und zu vereinbaren.
9.4 EJOT ist zur fristlosen Kündigung des Liefervertrages berechtigt, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten beantragt wird.
10. Haftung durch EJOT, Höhere Gewalt
10.1 Etwaige Schadensersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, können EJOT gegenüber nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EJOT nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
10.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen EJOT nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden zwingend haftet und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.3 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der von EJOT genannte Bestimmungsort. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der EJOT Gesellschaft, mit der der Liefervertrag geschlossen wurde.
11.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses ist der Geschäftssitz der jeweils bestellenden EJOT Gesellschaft Gerichtsstand.
11.3 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") wird ausgeschlossen.
11.4 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
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